Rechtlicher Rahmen

Diese Einrichtung hat, außer mir, noch vielen anderen geholfen. In den nächsten Tagen fange ich meine Probearbeit als Bäckereifachverkäuferin an.
Irina 26 Jahre

Die Jugendwerkstätten arbeiten rechtskreisübergreifend an der Schnittstelle zwischen der Jugendhilfe, die im SGB VIII geregelt ist und der Arbeitsmarktförderung, deren rechtlicher Rahmen sich im SGB II und SGB III findet.

Die rechtliche Grundlage für das Förderprogramm des Landes Niedersachsen für Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren ist der § 13 SGB VIII.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/13.html
https://www.ms.niedersachsen.de/download/108034/Richtlinie_Jugendwerkstaetten_und_Pro-Aktiv-Centren.pdf
Das Zusammenwirken mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage eines abgestimmten Konzeptes unter Einbindung in die vorhandenen Jugendhilfestrukturen.

Mit den Leistungsträgern des SGB II und III werden Kooperationsvereinbarungen getroffen, rechtliche Grundlage für die Jugendwerkstattmaßnahme der Jobcenter ist §16 I SGB II in Verbindung mit § 45 I S 1 SGB III.

Mit Schulen, Betrieben und anderen sozialen Diensten gibt es enge Netzwerke.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/16.html
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/45.html

Für Schülerinnen und Schüler aus dem berufsbildenden Bereich werden in den Jugendwerkstätten Plätze zur Schulpflichterfüllung gemäß § 69 des Niedersächsischen Schulgesetztes zur Verfügung gestellt.

MS:

https://www.ms.niedersachsen.de/themen/kinder_jugendliche/jugendsozialarbeit/jugendwerkstaetten/jugendwerkstaetten-93853.html

Nicht allen Schülerinnen und Schülern gelingt es gleichermaßen, im Anschluss an die Pflichtschulzeit eine Ausbildung zu beginnen oder eine weiterführende Schule zu besuchen. Besonders schwierig ist der direkte Übergang von der Schule in das Erwerbsleben für Jugendliche, die individuell beeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind. Hierzu gehören junge Menschen, die ohne Unterstützung aufgrund multipler Problemlagen nicht in der Lage wären, eine Ausbildung zu beginnen. Gründe hierfür können z. B. problematische Schulverläufe, fehlende bzw. schlechte Schulabschlüsse, Defizite in den Basiskompetenzen, wie z. B. Sozialverhalten, ungünstige soziale Einbindung, aber auch unrealistische Vorstellungen vom Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sein. Zu dieser Gruppe gehören auch junge Flüchtlinge.

Für diese Zielgruppen hat das Land Niedersachsen ein Förderprogramm mit zwei Programmteilen aufgelegt. Dabei handelt es sich zum einen um den Programmteil „Jugendwerkstätten“ sowie um den Programmteil „Pro-Aktiv-Centren“. Es handelt sich um Angebote der Jugendhilfe (§ 13 SGB VIII), die darauf abzielen, junge Menschen sozial zu integrieren, persönlich zu stabilisieren und in die Lage zu versetzen, an weiterführenden Bildungsmaßnahmen, teilzunehmen oder eine Ausbildung oder Beschäftigung anzunehmen. Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren arbeiten an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Arbeitsmarktförderung. Mit den beiden Programmteilen werden die Leistungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe unterstützt und die Leistungen des SGB II und SGB III ergänzt.
Bis zum Jahr 2020 stehen für Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren insgesamt 76,1 Mio Euro ESF- und 82,5 Mio Euro Landesmittel zur Verfügung.

Jugendwerkstätten

In Jugendwerkstätten werden arbeitslose junge Menschen durch betriebsnahe Qualifizierung an eine Ausbildung oder Beschäftigung herangeführt. Dabei werden auch Bildungsinhalte und Schlüsselqualifikationen, die für den 1. Arbeitsmarkt benötigt werden, vermittelt. Die Jugendwerkstätten verfolgen einen individuellen, ganzheitlichen Förderansatz, der die gesamte Lebenssituation einbezieht.

§13 SGB VIII Jugendsozialarbeit

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.“

Das Land Niedersachsen fördert Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren mit einem Landesprogramm. Hierbei handelt sich um Angebote der Jugendhilfe (§13 SGB VIII). Mit dem Programm werden die Leistungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe unterstützt und die Leistungen des SGB II und SGB III ergänzt.

Jugendsozialarbeit §13 SGB VIII als Aufgabe der Jugendhilfe?!

Eine Verankerung in der Jugendhilfe ist also für die Jugendsozialarbeit nicht allein oder vorrangig aus fördertechnischen Gründen relevant25. Die Jugendhilfe bietet – anders als das SGB II und III – fachliche und jugendpolitische Bezugspunkte für eine Jugendsozialarbeit, die sich eben nicht nur als beliebiger Dienstleister zum „Fitmachen für den Arbeitsmarkt“ versteht. Dieser normative Anspruch und die „alternativen“ Fördermöglichkeiten, die sich durch das SGB VIII ergeben, müssen allerdings in der Praxis jeweils auch umgesetzt und genutzt werden, wenn sie nicht allein als Ruf der Träger nach besserer Finanzierung wahrgenommen werden sollen. Jugendsozialarbeit als Teil der Jugendhilfe richtet ihren Blick eben nicht ausschließlich auf die berufliche Integration, sondern vor allem auf die persönliche und soziale Entwicklung junger Menschen, ohne dass eine Aufgabe der anderen untergeordnet wird. Hierin kommt ein umfassendes Integrationsverständnis zum Ausdruck, was nicht nur den Jugendlichen zu Gute kommen kann; es ist auch das Erfolg versprechendere, ganzheitlichere Herangehen angesichts zunehmend komplexerer Problemlagen und Herausforderungen auf dem modernen Arbeitsmarkt sowie in der Gesellschaft gleichermaßen. Aber auch für die Jugendhilfe ist die große Herausforderung, konkret beizutragen, soziale Benachteiligungen auszugleichen und junge Menschen nachhaltig in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft zu integrieren, ohne die Jugendsozialarbeit/den §13 SGB VIII nicht zu bewältigen. Bei der „Verortung“ der Jugendsozialarbeit in der Jugendhilfe geht es dabei sowohl um die fachlichen als auch um die organisatorisch‐strukturellen Fragen im engeren Sinne. So profitieren die freien Träger der Jugendsozialarbeit von den Strukturen der Jugendhilfe bzw. gestalten diese mit, etwa bei der bewährten partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern, der Möglichkeit der Zuwendungsfinanzierung, dem Wunsch‐ und Wahlrecht der Betroffenen, der Jugendhilfeplanung und der gemeinsamen Arbeit im Jugendhilfeausschuss. Zu den notwendigen „Errungenschaften“ gehören auch das Fachkräftegebot der Jugendhilfe und die Qualitätsstandards sozialpädagogischen Arbeitens. Zentrale Orientierungspunkte der Jugendsozialarbeit sind außerdem die grundlegenden Prinzipien der Jugendhilfe, wie etwa von den Bedarfen der Jugendlichen auszugehen und dabei partizipativ und kooperativ auf die aktive Beteiligung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu setzen. An diesen Maßstäben muss Jugendsozialarbeit sich messen.

Bis zum Jahr 2028 stehen für Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren insgesamt 77,4 Millionen Euro ESF- und 90 Millionen Euro Landesmittel zur Verfügung.